Das kantonale Jagdgesetz hat sich in seiner heutigen Fassung grundsätzlich bewährt. Weil auf nationaler Stufe aber das Jagdgesetz angepasst wurde, sind nun Anpassungen der kantonalen Jagdgesetzgebung nötig. Diese Anpassungen betreffen im Wesentlichen das Thema Wildschaden durch Biber.
Neu sollen nicht mehr nur Schäden durch den Biber an Wald und landwirtschaftlichen Kulturen entschädigt werden, sondern auch Schäden an gewissen Bauten und Anlagen von öffentlichem Interesse. Dies unter der Voraussetzung, dass vorgängig zumutbare Verhütungsmassnahmen getroffen wurden. Zudem soll die rechtliche Grundlage geschaffen werden, dass sich Bund und Kanton bei gewissen baulichen Verhütungsmassnahmen an wichtigen Infrastrukturen finanziell beteiligen.
Neuorganisation der Jagdplanung beim Rothirsch
Die in den letzten Jahren gestiegenen Rothirschbestände konnten bisher trotz grossem Engagement der Jagdgesellschaften vielerorts nur stabilisiert, aber nicht wie geplant gesenkt werden. Mit der vorliegenden Gesetzesanpassung will die Regierung deshalb die Organisation der Jagdplanung beim Rothirsch anpassen. Die revierübergreifenden Hegegemeinschaften sollen abgeschafft und die Abschussvorgaben wie bei Rehen und Gämsen direkt gegenüber dem einzelnen Jagdrevier festgelegt werden.
Von diesem Vorgehen verspricht sich die Regierung schlankere Strukturen und einen effizienteren Vollzug. Beides unterstützt das im Rahmen der strategischen Jagdplanung definierte Ziel, den Bestand an Rothirschen zu reduzieren.
Diverse weitere Anpassungen, wie etwa die Finanzierung der Aufwände in Zusammenhang mit den geschützten Tierarten Wolf und Biber oder die Zusammenführung der Jagdkommission mit der Wild-, Wald- und Lebensraumkommission, greifen Anliegen der Jägerinnen und Jäger auf oder stellen Aktualisierungen dar, deren Bedarf sich aus der Praxis ergeben hat.
Die Vernehmlassungsunterlagen sind auf www.sg.ch aufgeschaltet.